Sonntag, 05.09.2010

Satzung des Mitteldeutschen Presseclubs zu Leipzig

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Mitteldeutscher Presseclub zu Leipzig". Er hat seinen Sitz in Leipzig und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins "Mitteldeutscher Presseclub zu Leipzig e. V.". Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist Berufsbildung und die Förderung der Kultur, insbesondere im Zusammenhang mit den gesellschaftlichen Funktionen der Medien, durch den journalistischen Informations- und Erfahrungsaustausch mit dem Ziel, die bildungspolitische, kulturelle, soziale Lage zu würdigen, darzustellen und zu kommunizieren.

Der Verein verwirklicht seine Ziele vornehmlich durch Wissensvermittlung bei jedermann zugänglichen öffentlichen Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen sowie Streitgesprächen mit in- und ausländischen Dozenten aus Politik, Gesellschaft und Wirtschaft zu aktuellen und die allgemeinheit bewegenden Themen und Fragestellungen. Außerdem ist der Verein ideeller Träger des Medien- und Kommunikationspreises "Heiße Kartoffel", dessen jährliche Verleihung den Vereinszweck öffentlichkeitswirksam unterstützt. Ferner organisiert der Club frei zugängliche Informationsangebote vielfältiger Art zur beruflichen Bildung für Journalisten sowie journalistisch tätigen Mitarbeitern von Unternehmen, Bildungsträgern, gemeinnützigen Organisationen im Medien- und PR-Bereich sowie Volontären und Auszubildenden im Medienbereich.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, die journalistisch tätig sind, aber auch juristische Personen (Fördermitglieder) werden. Fördermitglieder können Unternehmen/Organisationen werden, diese vertreten durch ihre namentlich benannten Pressesprecher oder Leiter der Unternehmenskommunikation. Zur Aufnahme in den Mitteldeutschen Presseclub benötigt der Antragsteller zwei Bürgen aus dem Kreis der Mitglieder, die seinen Antrag unterstützen. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens an die zuletzt dem Verein benannte Adresse mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Verein kann zudem zur Förderung seiner Vereinszwecke einen Beirat bestellen. Näheres regelt dann eine von der Mitgliederversammlung zu verabschiedende Beiratsordnung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten (1. Vorstand), bis zu drei Stellvertretern (Vize-Vorstände), dem für die Führung der Geschäfte beauftragten Vorstand sowie dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstandschaft) besteht aus

  • dem Vorstand,
  • dem Presseverantwortlichen (Schriftführer)
  • sowie bis zu drei Beisitzern

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  • Führung der laufenden Geschäfte,
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
  • Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.


Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.

§ 10 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von vier Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 11 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorstand einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die der Stellvertretender.

§ 12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  • Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern sowie
  • weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.


Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Dies kann auch die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse des Mitglieds sein.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn die Hälfte der Vereinsmitglieder die Einberufung dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlussfassung hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen, soweit ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Ein ordnungsgemäß geladenes Einzelmitglied kann sich im Verhinderungsfalle von einem anwesenden Mitglied vertreten lassen, bei Nachweis einer Bevollmächtigung; ansonsten ist eine Stimmrechtsübertragung ausgeschlossen.

Satzungsänderungen bedürfen einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem zuvor bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit vier Fünftel Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstistigte Köperschaft zwecks Verwendung für die Berufs- und Fortbildung des journalistischen Nachwuchses in Mitteldeutschland .

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Vorstehende Satzung wurde am 8. Dezember 2003 in Leipzig von der Gründungsversammlung beschlossen.

Leipzig, 8.12.2003