Satzung des Mitteldeutschen Presseclubs zu Leipzig e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Mitteldeutscher Presseclub zu Leipzig e.V.
  2. Er ist unter der Nr. 3986 im Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig eingetragen.
  3. Der Sitz des Vereins ist Leipzig.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist, die Allgemeinheit auf dem Gebiet der Volksbildung selbstlos zu fördern. Ebenso fördert der Verein internationale Gesinnung, die Toleranz auf allen Gebieten derKultur und den Völkerverständigungsgedanken.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Podiumsdiskussionen und Seminare über aktuelle Themen aus dem Bereich der Kunst und Kultur, aber auch der Politik, Wissenschaft und Wirtschaft im Zusammenhang mit den gesellschaftlichen Funktionen der Medien. Zur Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens wird ein Schwerpunkt auf Veranstaltungen gelegt, die internationale Zusammenhänge aufzeigen und nahebringen sowie Achtung und Verständnis auch für fremde Völker und deren Kunst, Kultur, Politik und Wissenschaft fördern und zur Völkerverständigung anregen. Ferner führt der Verein frei zugängliche Bildungsveranstaltungen vielfältiger Art für Journalisten sowie journalistisch tätigen Mitarbeitern von Unternehmen, Bildungsträgern, gemeinnützigen Organisationen im Medien- und PR-Bereich sowie Volontären und Auszubildenden im Medienbereich.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede rechtsfähige Vereinigung werden.
  2. Eine Mitgliedschaft als stimmberechtigtes und beitragspflichtiges Mitglied kann auf schriftlichen Antrag erworben werden als

    a. Ordentliches Mitglied

    Ordentliche Mitglieder können sämtliche natürliche Personen sein, die aktiv einer journalistischen Tätigkeit nachgehen.

    b. Fördermitglied

    Fördermitglieder können neben natürlichen Personen insbesondere auch juristische Personen, Vereinigungen sowie öffentlich-rechtliche Institutionen werden. Sie unterstützen die Arbeit des Vereins insbesondere durch Geld- und Sachzuwendungen. Das Stimmrecht des Fördermitglieds wird durch den Pressesprecher, den Kommunikationsbeauftragten oder einen Angehörigen des
    Fördermitglieds mit entsprechenden Aufgaben ausgeübt.

    c. Mitarbeiter/in eines Fördermitglieds

    Mitarbeiter/in eines Fördermitglieds können alle natürlichen Personen sein, die zu einem Fördermitglied in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis stehen.

    d. Juniormitglied

    Juniormitglieder können natürliche Personen sein, die Studenten/Innen der Kommunikations- und Medienwissenschaft oder Journalistik im Hauptfach bzw. Volontäre/Innen sind. Sie sollen durch ihre Mitgliedschaft an die Aufgaben des Vereines herangeführt werden.
  3. Daneben können natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Vereinigungen, die die Tätigkeiten des Vereins unterstützen wollen, auf schriftlichen Antrag aufgenommen werden als beitragszahlendes und stimmrechtsloses Gastmitglied.
  4. Als stimmrechtslose und beitragsfreie Ehrenmitglieder können von der
    Mitgliederversammlungen natürliche Personen, die durch ihr persönliches und insbesondere journalistisches Engagement sich besonders wirkungsvoll in aktuelle gesellschaftliche Debatten eingebracht haben, gewählt werden.
  5. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit Stimmenmehrheit, im Falle der Aufnahme als ordentliches Mitglied oder Fördermitglied nur auf Vorschlag von zwei stimmberechtigten Mitgliedern. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Eine Ehrenmitgliedschaft erfordert keinen Antrag. Bei Ablehnung
    des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  6. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  7. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gültigen Stimmen aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Ist ein Mitglied mit der Zahlung seines
    Mitgliedsbeitrages im Rückstand, so kann es nach Ablauf von drei Monaten nach Absendung der zweiten Mahnung, an die von ihm dem Verein zuletzt benannte Anschrift durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
  8. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei nicht natürlichen Personen mit deren Erlöschen.
  9. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  10. Mit Ausnahme der Ehrenmitglieder haben die Mitglieder Mitgliedsbeiträge in Geld und Umlagen zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Vorstand für Finanzen (Schatzmeister/in), dem Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit (Pressesprecher/in), dem Vorstand für Bildung und Kultur, dem Vorstand für Mitgliederangelegenheiten und dem Vorstandsmitglied für Unternehmensbeziehungen. Der Vorstand wählt – begrenzt auf seine laufende Amtszeit mit der Möglichkeit jederzeitiger Abberufung durch Wahl eines Nachfolgers – aus seiner Mitte einen Vorstandssprecher/in, einen Schriftführer/in und deren Stellvertreter/Innen.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den genannten Vorstandsmitgliedern, gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  3. Der Vorstand und bis zu sechs Beisitzer/Innen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden können, bilden den erweiterten Vorstand (Gesamtvorstandschaft).
  4. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur bis zu einer Höhe von 10.000,00 € eingehen. Seine Vertretungsmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wählbar sind nur stimmberechtigte Mitglieder; mit dem Verlust dieser Rechtsstellung endet auch das Vorstandsamt.
  6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds beauftragt der erweiterte Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zur ordentlichen Wahl eines Nachfolgers.
  7. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorstandssprecher oder seinem Stellvertreter einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandssprechers, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Ehrenpräsidenten können an den Sitzungen des Vorstandes mit Beratungsrecht teilnehmen.
  8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 5 Ehrenpräsidenten

  1. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandssprecher nach Ablauf ihrer Amtszeit oder sonstige Personen, die durch ihr persönliches und insbesondere journalistisches Engagement sich besonders wirkungsvoll in aktuelle gesellschaftliche Debatten eingebracht haben, zu Ehrenpräsidenten wählen.
  2. Ehrenpräsidenten haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Ehrenmitglieder.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Einzuladen sind alle Mitglieder, gleich ob stimmberechtigt oder nicht. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Anschrift abgesandt wurde. Dies kann auch die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse des Mitglieds sein.
  3. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein stimmberechtigtes oder stimmrechtsloses Mitglied spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beim Vorstand beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  4. Stimmrechtslose Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung ein Teilnahme- und Rederecht.
  5. Versammlungsleiter/in ist der/die Vorstandssprecher/in und im Falle seiner Verhinderung der/die stellvertretende Vorstandssprecher/in. Sollten beide nicht anwesend sein oder bei der Anwesenheit mehrerer Vorstände keine Einigung erzielt werden, wird ein Versammlungsleiter/in von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer/in nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Beschlussfassung hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen, soweit ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
    Blockwahlen sind zulässig, soweit nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder widerspricht.
  8. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann sich bei Abstimmungen ausschließlich durch ein mit einer schriftlichen Vollmacht versehenes anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem zuvor bestimmten Protokollführer zu unterschreiben ist. Es wird den Mitgliedern in angemessenem zeitlichem Abstand zur Versammlung zur Verfügung gestellt.

§ 7 Beirat

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung einen Beirat bestellen.
  2. Näheres regelt dann eine von der Mitgliederversammlung zu verabschiedende Beiratsordnung.
  3. Der Beirat hat nur beratende Funktion.

§ 8 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/Innen mit einer Amtszeit von jeweils zwei Jahren, die die Kasse und Buchhaltung des Vereins auf rechnerische Richtigkeit prüfen. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der folgenden Mitgliederversammlung zu berichten.
  2. Kassenprüfer/Innen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 10 Haftung

Ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 11 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Eine Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Erfordern gesetzliche Bestimmungen die Liquidation des Vereins, so erfolgt diese durch den Vorstand als Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einer Mehrheit von drei Vierteln die Einsetzung eines anderen Liquidators.

Vorstehende Satzung wurde am 09. Dezember 2013 auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung von der Mitgliederversammlung in Leipzig beschlossen und die §§ 2 und 11 in Abstimmung mit dem Finanzamt Leipzig geändert.

Leipzig, 23.10.2014