Satzung des Mitteldeutschen Presseclubs zu Leipzig e.V.
§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Mitteldeutscher Presseclub zu Leipzig e.V.
  2. Er ist unter der Nr. 3986 im Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig eingetragen.
  3. Der Sitz des Vereins ist Leipzig.
    § 2 Zweck
  4. Zweck des Vereins ist, die Allgemeinheit auf dem Gebiet der Volksbildung selbstlos zu
    fördern. Ebenso fördert der Verein internationale Gesinnung, die Toleranz auf allen Gebieten der
    Kultur und den Völkerverständigungsgedanken.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
    “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
    nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
    satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
    Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
    sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen wie
    Vorträge, Podiumsdiskussionen und Seminare über aktuelle Themen aus dem Bereich der Kunst und
    Kultur, aber auch der Politik, Wissenschaft und Wirtschaft im Zusammenhang mit den
    gesellschaftlichen Funktionen der Medien. Zur Förderung der internationalen Gesinnung, der
    Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens wird ein
    Schwerpunkt auf Veranstaltungen gelegt, die internationale Zusammenhänge aufzeigen und
    nahebringen sowie Achtung und Verständnis auch für fremde Völker und deren Kunst, Kultur,
    Politik und Wissenschaft fördern und zur Völkerverständigung anregen. Ferner führt der Verein frei
    zugängliche Bildungsveranstaltungen vielfältiger Art für Journalisten sowie journalistisch tätigen
    Mitarbeitern von Unternehmen, Bildungsträgern, gemeinnützigen Organisationen im Medien- und
    PR-Bereich sowie Volontären und Auszubildenden im Medienbereich.
  7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede rechtsfähige
    Vereinigung werden.
  2. Eine Mitgliedschaft als stimmberechtigtes und beitragspflichtiges Mitglied kann auf schriftlichen
    Antrag erworben werden als
    a. Ordentliches Mitglied
    Ordentliche Mitglieder können sämtliche natürliche Personen sein, die aktiv einer journalistischen
    Tätigkeit nachgehen.
    b. Fördermitglied
    Fördermitglieder können neben natürlichen Personen insbesondere auch juristische Personen,
    Vereinigungen sowie öffentlich-rechtliche Institutionen werden. Sie unterstützen die Arbeit des
    Vereins insbesondere durch Geld- und Sachzuwendungen. Das Stimmrecht des Fördermitglieds
    wird durch den Pressesprecher, den Kommunikationsbeauftragten oder einen Angehörigen des
    Fördermitglieds mit entsprechenden Aufgaben ausgeübt.
    c. Mitarbeiter/in eines Fördermitglieds
    Mitarbeiter/in eines Fördermitglieds können alle natürlichen Personen sein, die zu einem
    Fördermitglied in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis stehen.
    d. Juniormitglied
    Juniormitglieder können natürliche Personen sein, die Studenten/Innen der Kommunikations- und
    Medienwissenschaft oder Journalistik im Hauptfach bzw. Volontäre/Innen sind. Sie sollen durch
    ihre Mitgliedschaft an die Aufgaben des Vereines herangeführt werden.
  3. Daneben können natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Vereinigungen, die
    die Tätigkeiten des Vereins unterstützen wollen, auf schriftlichen Antrag aufgenommen werden als
    beitragszahlendes und stimmrechtsloses Gastmitglied.
  4. Als stimmrechtslose und beitragsfreie Ehrenmitglieder können von der
    Mitgliederversammlungen natürliche Personen, die durch ihr persönliches und insbesondere
    journalistisches Engagement sich besonders wirkungsvoll in aktuelle gesellschaftliche Debatten
    eingebracht haben, gewählt werden.
  5. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit Stimmenmehrheit,
    im Falle der Aufnahme als ordentliches Mitglied oder Fördermitglied nur auf Vorschlag von
    zwei stimmberechtigten Mitgliedern. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die
    gesetzlichen Vertreter zu stellen. Eine Ehrenmitgliedschaft erfordert keinen Antrag. Bei Ablehnung
    des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  6. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
    Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand
    erklärt werden.
  7. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei
    Vierteln der gültigen Stimmen aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
    grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Ist ein Mitglied mit der Zahlung seines
    Mitgliedsbeitrages im Rückstand, so kann es nach Ablauf von drei Monaten nach Absendung der
    zweiten Mahnung, an die von ihm dem Verein zuletzt benannte Anschrift durch Vorstandsbeschluss
    aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen
    Brief mitzuteilen.
  8. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei nicht natürlichen Personen mit deren
    Erlöschen.
  9. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  10. Mit Ausnahme der Ehrenmitglieder haben die Mitglieder Mitgliedsbeiträge in Geld und Umlagen
    zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen wird durch die
    Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Vorstand
    für Finanzen (Schatzmeister/in), dem Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit (Pressesprecher/in),
    dem Vorstand für Bildung und Kultur, dem Vorstand für Mitgliederangelegenheiten und dem
    Vorstandsmitglied für Unternehmensbeziehungen. Der Vorstand wählt – begrenzt auf seine laufende
    Amtszeit mit der Möglichkeit jederzeitiger Abberufung durch Wahl eines Nachfolgers – aus seiner
    Mitte einen Vorstandssprecher/in, einen Schriftführer/in und deren Stellvertreter/Innen.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den genannten Vorstandsmitgliedern, gerichtlich
    und außergerichtlich vertreten wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  3. Der Vorstand und bis zu sechs Beisitzer/Innen, die von der Mitgliederversammlung gewählt
    werden können, bilden den erweiterten Vorstand (Gesamtvorstandschaft).
  4. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur bis zu einer Höhe von 10.000,00 €
    eingehen. Seine Vertretungsmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt;
    er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wählbar sind nur stimmberechtigte
    Mitglieder; mit dem Verlust dieser Rechtsstellung endet auch das Vorstandsamt.
  6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds beauftragt der erweiterte Vorstand
    ein anderes Vorstandsmitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben des
    ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zur ordentlichen Wahl eines Nachfolgers.
  7. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorstandssprecher oder seinem Stellvertreter
    einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig,
    wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit
    Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
    Stimme des Vorstandssprechers, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Ehrenpräsidenten
    können an den Sitzungen des Vorstandes mit Beratungsrecht teilnehmen.
  8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 5 Ehrenpräsidenten

  1. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandssprecher nach Ablauf ihrer Amtszeit oder
    sonstige Personen, die durch ihr persönliches und insbesondere journalistisches Engagement sich
    besonders wirkungsvoll in aktuelle gesellschaftliche Debatten eingebracht haben, zu Ehrenpräsidenten
    wählen.
  2. Ehrenpräsidenten haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Ehrenmitglieder.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine
    Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
    mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
    Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist
    von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Einzuladen sind
    alle Mitglieder, gleich ob stimmberechtigt oder nicht. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie
    an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Anschrift abgesandt wurde. Dies kann auch die
    zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse des Mitglieds sein.
  3. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein stimmberechtigtes oder stimmrechtsloses
    Mitglied spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beim Vorstand
    beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  4. Stimmrechtslose Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung ein Teilnahme- und Rederecht.
  5. Versammlungsleiter/in ist der/die Vorstandssprecher/in und im Falle seiner Verhinderung
    der/die stellvertretende Vorstandssprecher/in. Sollten beide nicht anwesend sein oder bei der
    Anwesenheit mehrerer Vorstände keine Einigung erzielt werden, wird ein Versammlungsleiter/in
    von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer/in nicht anwesend ist, wird auch
    dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
    der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
    gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine
    Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Beschlussfassung hat in
    geheimer Abstimmung zu erfolgen, soweit ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
    Blockwahlen sind zulässig, soweit nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder widerspricht.
  8. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann sich bei Abstimmungen ausschließlich durch ein mit
    einer schriftlichen Vollmacht versehenes anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
    Versammlungsleiter und dem zuvor bestimmten Protokollführer zu unterschreiben ist. Es wird den
    Mitgliedern in angemessenem zeitlichem Abstand zur Versammlung zur Verfügung gestellt.

§ 7 Beirat

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung einen Beirat bestellen.
  2. Näheres regelt dann eine von der Mitgliederversammlung zu verabschiedende Beiratsordnung.
  3. Der Beirat hat nur beratende Funktion.

§ 8 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/Innen mit einer Amtszeit von jeweils
    zwei Jahren, die die Kasse und Buchhaltung des Vereins auf rechnerische Richtigkeit prüfen. Die
    Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten
    Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres zu
    erfolgen; über das Ergebnis ist in der folgenden Mitgliederversammlung zu berichten.
  2. Kassenprüfer/Innen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 10 Haftung

Ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen,
nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 11 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Eine Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
    von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter
    Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich
    für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat..
  3. Erfordern gesetzliche Bestimmungen die Liquidation des Vereins, so erfolgt diese durch den
    Vorstand als Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einer Mehrheit
    von drei Vierteln die Einsetzung eines anderen Liquidators.

Vorstehende Satzung wurde am 09. Dezember 2013 auf der außerordentlichen
Mitgliederversammlung von der Mitgliederversammlung in Leipzig beschlossen und die §§ 2
und 11 in Abstimmung mit dem Finanzamt Leipzig geändert.
Leipzig, 23.10.2014